NEBENKOSTEN IMMOBILIE
Umlagefähige Nebenkosten bei der Vermietung
Sorgfältig zu trennen: Umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten
Jede Wohnung verursacht eine Reihe von zusätzlichen Nebenkosten: Von Versicherungen über die Müllabfuhr und die Straßenreinigung bis hin zu Hausstrom und Winterdienst können unterschiedliche Nebenkosten anfallen, die zu zahlen sind. Dabei unterscheidet man umlagefähige und nicht umlagefähige Kosten. Während die umlagefähigen Nebenkosten an den Mieter belastet werden, verbleiben die nicht umlagefähigen Kosten beim Vermieter.
Umlagefähige Kosten trägt der Mieter
Alle umlagefähigen Nebenkosten werden an den Mieter weiterbelastet. Dazu zählen neben Versicherungen, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Hausmeistertätigkeiten und Hausreinigung auch Hausstrom, Spielplätze, Betriebskosten und Winterdienst. Die umlagefähigen Nebenkosten werden im Rahmen einer jährlichen Nebenkostenabrechnung mit den Vorauszahlungen des Mieters verrechnet. Daraus ergibt sich eine Nachzahlung des Mieters oder ein Guthaben. Ist eine Hausverwaltung mit allen organisatorischen Aufgaben rund um die Immobilie betraut, wird sie die Nebenkostenabrechnung üblicherweise durchführen.
Umlagefähige Kosten sind nicht steuerwirksam
Alle Kosten, die der Vermieter selbst zu tragen hat – so zum Beispiel Darlehenszinsen, Abschreibungen und Rechtsanwaltskosten – kann er im Rahmen seiner Steuererklärung ansetzen und den Mieteinnahmen gegenüberstellen. Anders sieht es bei den umlagefähigen Kosten aus. Sie werden an den Mieter weiterbelastet und sind deshalb nicht steuermindernd geltend zu machen. Aus der Steuerwirksamkeit ergibt sich auch die Notwendigkeit, umlagefähige und nicht-umlagefähige Nebenkosten zu trennen.