MÖGLICHKEITEN DER ABSETZUNG FÜR ABNUTZUNG (AFA)
Was versteht man unter der AfA?
Die Basis der Steuerersparnis: Abschreibungen für Abnutzungen
Eine vermietete Immobilie kann ebenso wie eine selbstgenutzte Immobilie zur Reduzierung der Steuerzahlung herangezogen werden. Wichtig ist, dass es sich um ein Baudenkmal handelt, um ein Objekt in Sanierungsgebieten oder in städtebaulichen Entwicklungsgebieten.
Maßgeblich für Kapitalanleger: § 7h und 7i EStG
Die Vorschriften für Denkmalschutzabschreibungen sind für Kapitalanleger im § 7h (Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) und im § 7i (Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen) geregelt. Sie dürfen im Herstellungsjahr und in den nachfolgenden sieben Jahren bis zu neun Prozent der Herstellungs- und Modernisierungskosten für Baumaßnahmen zur Denkmalerhaltung absetzen. In den nachfolgenden vier Jahren kommen noch sieben Prozent der Kosten zum Abzug. Aus der hohen Abschreibung über einen kurzen Zeitraum ergibt sich meist ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung und eine reduzierte Steuerzahlung.
Auch Eigennutzer profitieren von Steuererleichterungen
Für Eigennutzer kommt ein Ansatz der Wiederherstellungskosten aus § 10f des Einkommenssteuergesetzes (Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen) zur Anwendung. Er erlaubt über zehn Jahre hinweg eine Abschreibung von neun Prozent der anzuerkennenden Kosten. Somit sind denkmalgeschützte Immobilien für Eigennutzer und für Kapitalanleger ein Weg zur Reduzierung der Steuerlast und zum Aufbau von Vermögen.