PROTOKOLLIERUNG
Die Protokollierung des Kaufvertrages
Sie dokumentiert den Verkauf: Die Protokollierung
Als Protokollierung bezeichnet man die Verlesung des Kaufvertrages beim Notar und die Vertragsunterschrift. Dazu müssen alle Vertragsparteien persönlich anwesend sein. Mit der Protokollierung beginnt der Grundstücksverkauf seinen formalen Gang mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, der Kaufpreiszahlung und dem Eigentumsübergang durch die Auflassung.
Unabdingbar: Persönliche Anwesenheit und Identitätskontrolle
Bei der Protokollierung müssen alle Verkäufer und Käufer persönlich anwesend sein. Sind die Personen dem Notar nicht bekannt, wird er eine Identitätskontrolle durchführen, um sicherzustellen, dass die anwesenden Personen tatsächlich die Personen sind, die sie vorgeben zu sein. Danach beginnt die Verlesung des Vertrags. Hier haben alle Beteiligten die Gelegenheit, sich über die Konsequenzen des Kaufvertrags aufklären zu lassen.
Wichtig zu wissen: Der weitere Ablauf
Nach der Protokollierung ist der Notar am Zug. Er veranlasst die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch, mit der dokumentiert wird, dass ein Verkauf geplant ist. Ebenso wird er den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto auffordern. Die anstehenden Termine werden üblicherweise während der Protokollierung besprochen und festgehalten und von dem Notar entsprechend angestoßen. Besonders der Kaufpreiszahlung kommt dabei eine große Bedeutung zu, denn sie setzt voraus, dass eine Finanzierungszusage der Bank besteht und dass ein Darlehensvertrag abgeschlossen ist.
Nur vor einem Notar: Die Protokollierung
Die geltenden Formvorschriften für den Immobilienkauf schreiben vor, dass der Kaufvertrag vor einem Notar abzuschließen ist. Er hat ihn zu dokumentieren und auf der Basis des unterschriebenen Vertrags die Übertragung des Eigentums an der Immobilie herbeizuführen. Dies geschieht mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung und der Auflassung im Grundbuch.
Vom Käufer auszuwählen: Der Notar des Vertrauens
Das Recht, den zu befassenden Notar zu wählen, liegt grundsätzlich beim Käufer. Handelt es sich um den Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie, die zu einem Mehrfamilienhaus oder gar zu einer großen Anlage gehört, werden die Kaufverträge meist von einem einzigen Notar protokolliert, der häufig seit längerer Zeit für den Bauträger oder den Verkäufer tätig ist. In diesem Fall empfiehlt es sich, auf den Rat des Verkäufers zu hören und den vorgeschlagenen Notar zu akzeptieren, damit nicht noch weitere Beteiligte involviert werden.
Gleiche Kosten für alle: Notare machen keine Unterschiede
Die Notar- und Grundbuchkosten sind bei allen Notaren gleich, sie machen etwa 1,5 Prozent des Kaufpreises aus. Vor dem Hintergrund der anfallenden Kosten ist es unerheblich, welcher Notar am Ende mit der Protokollierung beauftragt wird. Die Kosten basieren auf einer gesetzlichen Festlegung, so dass der einzelne Notar hier kaum Handlungsspielraum hat.