NOTARGEBÜHREN
Wann fallen Notargebühren an?
Trotz Formvorschriften: Der Notar ist gebührenpflichtig
Ein Grundstückskauf unterliegt diversen Formvorschriften. Er muss schriftlich von einem Notar protokolliert werden, er muss in Anwesenheit der Beteiligten verlesen und unterschrieben werden, und der Eigentumsübergang muss im Grundbuch dokumentiert werden. Zwar schreibt der Gesetzgeber diese Form vor, doch die Kosten hat der Käufer der Immobilie zu tragen. Für ihn fallen Notargebühren in Höhe von 1,5 Prozent des Kaufpreises an.
Bundesweit einheitlich geregelt: Die Notargebühren
Die Notargebühren gehören wie die Grunderwerbssteuer zu den Nebenkosten des Grundstückskaufs. Sie sind in ganz Deutschland einheitlich festgelegt und sind deshalb bei jedem Notar identisch. Ein Verhandlungspotenzial besteht für den befassten Notar kaum, doch gleichzeitig muss man die Auswahl des Notars damit auch nicht auf der Basis der Kosten treffen.
Gerne zahlbar aus Eigenkapital: Die Notargebühren
Die Notargebühren sollten aus eigenen Mitteln gezahlt werden. Jede Bank wird bei der Prüfung der Finanzierbarkeit darauf abstellen, dass das Eigenkapital ausreicht, um die Kaufnebenkosten aus vorhandenen Eigenmitteln zu übernehmen. Bei einer Kapitalanlage allerdings kann es durchaus sinnvoll sein, auch die Kaufnebenkosten zu finanzieren. In diesem Fall können die Grunderwerbssteuer und die Notar- und Gerichtsgebühren bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden. Sie reduzieren dann das zu versteuernde Einkommen.