Im Todesfall eines unverheirateten Paares
Was geschieht im Todesfall des Eigentümers?
Niemand denkt beim Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie gerne an den Fall des Falles. Doch was passiert im Todesfall des Eigentümers, wenn dieser nicht verheiratet ist? Üblicherweise gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Doch ganz so naheliegend ist die Lösung meist doch nicht.
Die große Frage: Wer tritt das Erbe an?
Ist der Eigentümer nicht verheiratet, greift zunächst die gesetzliche Erbfolge. Dann sind leibliche Kinder die Erben der Kapitalanlage. Sie wären von den Rechten, aber auch von den Pflichten der Wohnung unmittelbar betroffen. Ist also die Wohnung noch nicht vollständig bezahlt, obliegt ihnen auch die Pflicht, das Darlehen zu übernehmen. Deshalb ist in diesem Fall immer zu klären, ob eine Hinterbliebenenabsicherung in Form einer Risikolebensversicherung abgeschlossen wurde. Sie könnte zur Ablösung des Darlehens herangezogen werden. Ist das nicht der Fall, bleibt den Erben noch die Möglichkeit, das Erbe abzulehnen.
Ein Testament verändert alles
Hat der Eigentümer ein Testament gemacht, kann es mit der Erbfolge ganz anders aussehen. In diesem Fall steht leiblichen Kindern nur ein Pflichtteil zu, über den Rest kann der Wohnungseigentümer frei entscheiden. Doch auch dann bleibt die Frage bestehen, was aus den verbleibenden Darlehenszahlungen werden soll, falls die Finanzierung noch nicht zurückgeführt ist.