INSOLVENZ BAUTRÄGER (3)
Im Fall der Fälle: Insolvenz des Bauträgers
Unser Rat an Sie:
Folgende Punkte empfehlen wir als Abschlussabsicherungen, denn Zuverlässigkeit, Qualität und Zahlungsfähigkeit eines Bauträgers können von Ihnen vor Vertragsabschluss nach folgenden Kriterien geprüft werden:
- Einholung einer Bankauskunft, Handelsregistereintrag;
- Seit wann existiert das Unternehmen, Historie, Geschäftszweck?
- Sind Problemprojekte des Bauträgers bekannt?
- Einholung von Referenzen zum Beispiel durch Kontakt mit früheren Käufern;
- Ist eine Besichtigung von Referenzobjekten möglich?
- Wie ist der allgemeine Ruf des Unternehmens?
- Wird eine baubegleitende Qualitätssicherung angeboten (zum Beispiel TÜV oder DEKRA)?
- Ist eine Eigenauskunft wie zum Beispiel eine Schufa oder Creditreformauskunft möglich?
- Wie sehen die Mehrheits- und Eigentumsverhältnisse aus?
Zwei Zahlungsmodalitäten werden angewandt:
Entweder ist der Kaufpreis nur nach Baufortschritt fällig, oder der Bauträger stellt eine Bankbürgschaft nach § 7 MaBV
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bürgschaftsvariante in den letzten Jahren kaum noch angeboten wird, da der Zinsaufschlag für den Bauträger durch seine Bank sehr hoch ist. Nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) wird der Kaufpreis für Ihre Immobilie in Raten abgefordert. Die MaBV sieht hierfür grundsätzlich 13 Raten vor, die jedoch in maximal 7 Raten zusammengefasst werden müssen. Die Zusammenfassung in 7 Raten dient grundsätzlich Ihrem Schutz. Zum einen bewirkt eine solche Zusammenfassung, dass Sie nicht ständig kontrollieren müssen, ob die Voraussetzungen für die Fälligkeit der einzeln abgeforderten Raten jeweils gegeben sind, zum anderen bedingt die Zusammenfassung in lediglich 7 Raten auch einen gewissen Insolvenzschutz für Sie.