10f EStG Steuervorteile auch für Eigennutzer
§ 10f EStG (Einkommenssteuergesetz), Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Sie haben Interesse am Erwerb eines Baudenkmals und möchten selber einziehen? Dann stehen Ihnen folgende Vergünstigungen zur Verfügung: Sie können die Aufwendungen an Ihrem zu erwerbenden Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 % p.a. wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i EStG (Vermietung) vorliegen. Dies gilt nur, soweit Sie in dem jeweiligen Kalenderjahr selber einziehen und zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Für Zeiträume, in der Sie erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i EStG abgezogen haben, können Sie für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Das bedeutet, Sie entscheiden vorher welche Abschreibungsform Sie wählen. Eigennutz oder Vermietung!
Investition-Baudenkmal: Ihr Partner für Baudenkmäler
Unser Team von www.investition-baudenkmal.de hat seinen Schwerpunkt in der Beratung von Interessenten, die Interesse am Erwerb von denkmalgeschützten Häusern haben und die erhöhten Steuerbegünstigungen nach § 10f EStG in Anspruch nehmen wollen. Auch für Eigennutzer führt die Denkmalabschreibung nach § 10f
EStG zu hohen Steuervorteilen. Sie haben die Möglichkeit, 10 Jahre lang 9 % p.a. des nachträglichen Sanierungsanteils als Denkmalabschreibung geltend zu machen – insgesamt also 90 %! Hierdurch bieten sich Ihnen interessante Optionen beim Erwerb einer Immobilie. Aufgrund der erhöhten Steuerbegünstigungen nach § 10f des EStG kann Ihre Immobilie möglicherweise größer ausfallen als ursprünglich geplant. Weiterhin besteht die Möglichkeit Ihr Darlehen mit höheren Raten schneller zurück zu zahlen.
Betreff: § 10f EStG Steuerbegünstigung