Die Denkmalschutz Wohnung
Die Denkmalschutz Wohnung:
Nutzen Sie diese letzte Möglichkeit Steuern zu sparen
Ende 2004 hat der Gesetzgeber die Eigenheimzulage und die erhöhte degressive Abschreibung für Neubauten gestrichen. Seit diesem Zeitpunkt sind denkmalgeschützte Wohnungen die einzige Immobilieninvestition, mit der Sie noch erhöhte Subventionen in Anspruch nehmen können. Bei der konventionellen Immobilie, wie zum Beispiel einer Neu- oder Bestandsimmobilie, können Sie als Kapitalanleger nur noch 2 % p.a. bzw. 2,50 % p.a. absetzen. Haben Sie vor Ihr Objekt selber zu bewohnen, können Sie mit einer „normalen“ Immobilie gar nichts mehr abschreiben und erhalten auch keine andere Subvention. Anders verhält es sich bei Denkmalschutz Wohnungen. Hiermit erzielen Sie erhebliche steuerliche Subventionen, sowohl als Eigennutzer als auch als Kapitalanleger eines solchen Objektes.
Egal ob Eigennutzer oder Kapitalanleger Ihre Steuerersparnis ist sicher!
Bei Ihrer selbstgenutzten Denkmalschutz Wohnung dürfen Sie 10 Jahre lang jeweils 9 % p.a. der nachträglichen Aufwendungen zur Sanierung Ihres Objektes als Sonderausgaben abschreiben. Bedingung ist selbstverständlich, dass es sich um ein denkmalgeschütztes Objekt handelt. In Gänze beteiligt sich das Finanzamt mit 90 % an den Herstellungskosten. Weiterhin haben Sie die einmalige Möglichkeit auch noch die laufenden Erhaltungsaufwendungen bei einer Denkmalschutz Immobilie steuerlich geltend zu machen. Treten Sie als Vermieter einer Denkmalschutz Wohnung auf sind Sie in der Lage, die nachträglichen Sanierungskosten in den ersten 8 Jahren mit 9 % p.a. und in den weiteren 4 Jahren mit 4 % p.a. als Sonderausgaben geltend zu machen.
Sind Sie interessiert an weiteren Informationen erhöhter Abschreibungsmöglichkeiten?
Dann informieren Sie sich gerne auf unserem Portal www.investion-baudenkmal.de und bilden sich Ihre eigene Meinung zu diesem Thema. Wir stehen Ihnen selbstverständlich auch persönlich mit Rat und Tat vor Ort zur Verfügung.
Betreff: Denkmalschutz Wohnung