INSOLVENZ BAUTRÄGER (4)
Im Fall der Fälle: Insolvenz des Bauträgers
Zahlung nach Baufortschritt ohne Bürgschaft eine häufig erfolgreich praktizierte Vorgehensweise
Erleidet der Bauträger während der Bauausführung eine Insolvenz, so begründet eine Fertigstellung über die bis zur Abforderung der letzten Rate hinausgehenden Bauleistungen, für Sie eine weitergehende Sicherheit im Rahmen der gegebenenfalls erforderlichen Abwicklung des Bauvorhabens, wenn der Insolvenzverwalter sich gegen eine Fertigstellung entscheiden sollte, wozu er berechtigt ist. Hat demnach der Bauträger beispielsweise die Rohinstallation der Elektro- und Heizungsanlage weitestgehend fertiggestellt, ohne dass diese Rate bereits fällig war, so wirkt sich die teilweise Fertigstellung werterhöhend auf Ihre Immobilie aus. Die Zusammenfassung in maximal 7 Raten begründet somit automatisch eine weitergehende Vorleistungspflicht seitens des Bauträgers, die Ihren Gunsten dienen kann, es sei denn der Bauträger fällt unmittelbar nach Abforderung der zuletzt erbrachten Rate in Insolvenz und hat darüber hinaus keine weiteren Leistungen an Ihrer Immobilie erbracht.
Die Zahlung erfolgt ausschließlich mit Bürgschaft
Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen festgelegt, in welchem Umfang eine derartige Bankbürgschaft den Bauherrn absichert, falls das Bauprojekt nicht vertragsgemäß fertig wird. Hiernach zahlt die Bürgschaftsbank nicht nur bei einem Scheitern des Bauprojekts den Kaufpreis ganz oder teilweise zurück, vielmehr muss sie den Bauherrn auch schadlos stellen, wenn er den Kaufpreis wegen vorhandener Mängel mindert oder die Mängel beseitigen lässt. Allerdings sichert die Bürgschaft laut Bundesgerichtshof (XI ZR 393/01) nur solche Mängel ab, die bei der Abnahme der Immobilie festgestellt werden, nicht dagegen spätere Gewährleistungsansprüche. Nicht abgesichert sind auch Mietausfälle und Steuernachteile, die durch eine verzögerte Fertigstellung eintreten.