NICHT UMLAGEFÄHIGE NEBENKOSTEN
Nicht umlagefähige Kosten bei der Vermietung
Nicht umlagefähige Nebenkosten: Das Los des Vermieters
Nicht alle Nebenkosten, die im Zusammenhang mit einer Immobilie anfallen, dürfen auf den Mieter umgelegt werden. Zu den nicht umlagefähigen Kosten gehören die Instandhaltung des Gebäudes, die Verwaltergebühren und die Bankgebühren. Sie stehen nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Mieter und werden nicht von ihm verursacht. Deshalb sind sie vom Vermieter zu zahlen.
Nicht umlagefähige Nebenkosten verursacht der Vermieter
Zu den umlagefähigen Nebenkosten gehören alle Kosten, die in irgendeinem Zusammenhang mit dem Mieter stehen und die von ihm verursacht werden. Nicht in seiner Verantwortung liegen allerdings die Rücklagen für die Instandhaltung der Immobilie und anfallende Verwaltergebühren, falls eine Hausverwaltung beauftragt ist. Solche Kosten gehören eindeutig zum Verantwortungsbereich des Vermieters und sind deshalb allein von ihm zu tragen, denn sie dienen letztlich dazu, sein Vermögen aufzubauen.
Nicht umlagefähige Nebenkosten wirken steuermindernd
Allerdings profitiert der Vermieter zumindest in steuerlicher Hinsicht zum Teil von den zu zahlenden nicht umlagefähigen Nebenkosten. So sind die Kosten für die Gebühren der Hausverwaltung, die eine erhebliche Größenordnung ausmachen können, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Steuererklärung anzusetzen. Entsteht dem Vermieter dadurch ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung, reduziert dieser Verlust die zu versteuernden Einkünfte und damit die zu zahlende Steuerlast.