AFA-ABSETZUNG, NEU/ALTBAU
AfA-Abschreibung für Altbauten
Steuermindernde Abschreibungen: Bei Altbau höher als bei Neubau
Grundsätzlich haben Eigennutzer bei Neubauten kaum Möglichkeiten, steuermindernde Abschreibungen geltend zu machen. Anders sieht es bei aus, wenn sie sich für einen Altbau oder ein sanierungsbedürftiges Denkmalobjekt entscheiden. Dann haben sie aus § 10 des Einkommenssteuergesetzes die Chance, steuermindernde Abschreibungen der Herstellungs- und Modernisierungsmaßnahmen anzusetzen. Für Kapitalanleger dagegen gelten andere Regeln. Sie können Abschreibungen bei Altbauten ebenso wie bei Neubauten ansetzen.
Kapitalanleger sind bei Neubauten im Vorteil
Kapitalanleger erzielen mit ihrer vermieteten Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Einkünfte werden im Rahmen der Steuererklärung angesetzt. Entsteht ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung, reduziert dieser das zu versteuernde Einkommen und die Steuerlast. Der Verlust wird auch aus der anfallenden Abschreibung für Abnutzung generiert. Sie gilt für Neubauten und Bestandsimmobilien ebenso wie bei denkmalgeschützten Immobilien, während Selbstnutzer bei Neubauten keine Abschreibungen ansetzen können. Allerdings sind die Abschreibungen in ihrer Höhe bei Neubauten niedriger als bei Denkmalobjekten.
Denkmalobjekte ermöglichen eine höhere Abschreibung
Während die anerkennungspflichtigen Kosten bei einer Bestandsimmobilie mit zwei Prozent pro Jahr über 50 Jahre abgeschrieben werden, kommt bei Denkmalobjekten eine höhere Abschreibung über 12 Jahre in Frage. Damit haben Denkmalobjekte eine stärkere steuerentlastende Wirkung als Bestandsimmobilien, die wiederum länger steuersenkend wirken.