Denkmalgeschützte Immobilien kaufen – Investition-Baudenkmal

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EIGENNUTZER

Die Eigennutzer

Eigennutzung lohnt sich auch

Denkmalgeschützte Immobilien rechnen sich nicht nur für Kapitalanleger, auch für Personen, die in die erworbene Immobilie selbst einziehen möchten, können sich deutliche Steuervorteile ergeben. Im Vergleich zu Kapitalinvestoren können Eigennutzer allerdings nicht die gesamten Kosten für die Sanierung steuerlich geltend machen, sondern nur einen Gesamtanteil von 90 %, aufgeteilt auf 10 Jahre (9 % pro Jahr).

Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung

Die gesetzlichen Grundlagen für die Nutzung der erhöhten Abschreibung für Baudenkmäler (sogenannte Denkmal-AfA) finden sich im Paragrafen 10f des Einkommenssteuergesetzes. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist aber, dass die Immobilie schon vor dem Beginn der Sanierung erworben wird. Da die zuständige Denkmalschutzbehörde die Sanierungen überwacht und genehmigen muss, lassen sich aus den Berechnungen der Behörde schon relativ genau ermitteln, wie hoch die Steuerersparnis für den Eigentümer sein wird.

Steuerliche Begünstigung nicht nur für „offizielle“ Baudenkmäler

Die erhöhte Abschreibung von Sanierungskosten kann unter Umständen auch für Gebäude gewährt werden, die nicht alle Kriterien für ein Baudenkmal erfüllen. Eigennutzer können auch Immobilien erwerben, die in sogenannten Sanierungsgebieten liegen. Diese werden von den Behörden ausgewiesen, wenn zum Beispiel bestimmter Wohnraum in innerstädtischen Lagen aufgewertet und modernisiert werden soll. Diese Gebiete finden sich vor allem in den neuen Bundesländern.

 

(Auszug aus dem Gesetz Absatz 2)

§ 10f Eigennutzer Steuerbegünstigung

Jeder Steuerpflichtige darf die Förderung einmal generieren

(3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. Gebäude im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäuden gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 7.

(4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3§ 10e Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

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